Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. ALLGEMEINES

Die vorliegende Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und bilden einen integrierenden Bestandteil für unsere Offerten, Auftragsbestätigung und Rechnungen.


2. OFFERTEN UND PREISE

Unsere Offerten sind bis zur Erteilung des Auftrages freibleibend und ohne Verbindlichkeit. Offensichtliche Fehler in der Preisabrechnung von Offerten können nachträglich verrechnet werden. Die Offertpreise- und Konditionen berücksichtigen den Umfang der offerierten Arbeit als Ganzes; wird nur ein Teil des Projektes in Auftrag gegeben oder erfolgt die Ausführung in mehreren Etappen, können die Preise entsprechend angepasst werden. Dies gilt auch bei nicht voraussehbaren Erschwernissen, wie z.B. Forderung der Baubehörde, unerwartetes Auftreten von Asbestaltlasten usw. Die Offertpreise sind 3 Monate ab Offertdatum gültig. Mehr- und Minderkostenabrechnungen werden ab dem 2. Rektifikat mit jeweils CHF 150.- Bearbeitungsgebühr verrechnet.


3. LIEFERFRIST

Die Lieferfrist beginnt nach Eingang der Bestellung und deren Bestätigung durch uns oder sobald der Vertrag abgeschlossen ist und die bei der Bestellung eventuell zu erbringenden Zahlungen und Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert, wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb unseres Willens liegen, wie z.B. Verspätung von Zahlungen, nachträgliche Änderung der Bestellung oder bauseits verursachten Terminverschiebungen. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, Konventionalstrafe oder die Auflösung des Vertrages wegen Verspätung der Lieferung. Eine Lieferverpflichtung erlischt vollständig bei Zahlungsunfähigkeit des Bestellers. Die Termine für die Arbeitsausführung werden mit der Bauherrschaft und/oder Bauleitung vorgängig abgesprochen und festgelegt.


4. MONTAGE

Die Montage erfolgt einmalig und in Absprache mit dem Bauherrn bzw. der Bauleitung. Für bauseits gelieferte Produkte wird keine Haftung in Bezug auf Bruch, Risse, Dichtheit, Vollständigkeit oder Funktionalität, etc. übernommen. Es sind uns Montageanleitungen und Gewährleitungsnachweise zur Verfügung zu stellen.


5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Verrechnung erfolgt gemäss unseren Offerten. Die Rechnungen sind jeweils in 30 Tagen netto zahlbar, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich andere Konditionen vereinbart worden sind. Hält der Auftraggeber die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so verfallen sämtliche gewährten Rabatte ohne besondere Mahnung und es ist ein Verzugszins von 5% zu bezahlen.

6. GARANTIE

Die Garantie gemäss SIA beträgt zwei Jahre ab Übergabe der Anlage an die Bauherrschaft. Verschleissteile haben eine Garantiezeit von einem Jahr. Die Garantiezeit beginnt ab erster Inbetriebsetzung und wird auf dem Inbetriebsetzungsprotokoll festgehalten.


7. RÜCKNAHME GELIEFERTER ODER BESTELLTER APPARATE

Über die Rücknahme von gelieferten Artikeln entscheidet allein BERGMANN AG oder deren Unterlieferant. Es besteht ausdrücklich keine Rücknahmepflicht von bestellten oder gelieferten Waren.


8. BAUSEITIGE LEISTUNGEN

Lieferungen, Arbeiten und Leistungen (die in der Offerte nicht ausdrücklich erwähnt und/oder definiert sind), sind in den angegebenen Preisen nicht eingeschlossen und damit bei Auftragserteilung als bauseitige Leistungen anerkannt worden, insbesondere aber nicht abschliessend alle baulichen Arbeiten, wie:

• Sämtliche Baumeisterarbeiten

• Sämtliche Maurer-/Spitz-/Grab- und Versetzarbeiten

• Prüfung der Tragfähigkeit des Baugrunds

• Einholen der Baubewilligung

• Stellung eines Krans, Laufkatze o.ä.

• Futterrohre und Aussparungen für Leitungsinstallationen

• Zusätzliche Druckproben

• Alle Elektroinstallationsarbeiten

• Baustrom- und Bauwasseranschlüsse für die Probeläufe, Druckproben zur Verfügung Stellung eines abschliessbaren und beleuchteten Raumes als Materialmagazin und Werkstatt.

• Mehrarbeiten und/oder mehr Material, infolge angeordneter Aufträge durch den Bauherrn und/oder den Architekten, werden in Regie verrechnet.

9. MAHNGEBÜHREN

Mahn- und Inkassogebühren für verfallene Rechnungen werden dem Besteller in Rechnung gestellt.


10. TEILABNAHMEN

Teilabnahmen sind möglich.


11. OFFERTUNTERLAGEN

Alle vom Unternehmer erstellten Offertunterlagen bleiben in dessen Eigentum und dürfen ohne seine schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder kommerziell genutzt werden. Davon ausgenommen sind Unterlagen, welche im Rahmen eines Planungsvertrages erstellt wurden.


12. PAUSCHALPREIS

Wird ausdrücklich ein Pauschalpreis ausgehandelt und unmissverständlich als solcher bezeichnet, sind keine weiteren Abzüge mehr möglich.


13. RÜCKBEHALTMÖGLICHKEITEN

Mit der Abnahme des Werkes, der Übergabe der Schlussrechnung, dem Ablauf der Prüfungsfrist und nach Übergabe des Garantiescheins gemäss Art. 152 SIA 118 sind alle Rückbehaltemöglichkeiten gemäss Art. 82 OR ausgeschlossen.


14. RECHTSGRUNDLAGEN

Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten SIA 118.


15. GERICHTSSTAND

Erfüllungsort und Gerichtstand für beide Parteien befindet sich am Sitz des Unternehmens.